Kindertagesstätte Frajowaldi
DRK Kindertagesstätte Frajowaldi St. Tönis
 
Kindertagesstätte Frajowaldi St. Tönis

 

 

Erweitertes Kinderkrankengeld sowie Programm der Landesregierung NRW zur Betreuungsentschädigung
17.02.2021



Erweitertes Kinderkrankengeld sowie Programm der Landesregierung NRW zur Betreuungsentschädigung

Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtung verlangen, kann diese von mir ausgestellt werden. Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung.

Auszug aus dem Newsletter des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW vom 27. Januar 2021 (Die Angaben sind ohne Gewähr)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


mit NL 009/21 vom 19. Januar 2021 hatten wir Sie über die gesetzgeberische Ergänzung des § 45 SGB V um einen neuen Absatz 2 a informiert, mit der eine Erweiterung des Kinderkrankengeldes für gesetzlich versicherte Elternteile im Jahr 2021 pro Kind für 20 statt 10 Arbeitstage (bzw. bei Alleinerziehenden auf 40 statt 20 Arbeitstage) mit Anspruch auf Krankengeld geregelt worden ist. Der Anspruch gilt - wie in dem Bezugs-NL dargestellt - ausdrücklich auch für die Fälle, in denen das Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil das Kindertagesbetreuungsangebot geschlossen oder eingeschränkt ist, oder weil der Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung (wie beispielsweise dem in NRW dringenden Appell) das Kindertagesbetreuungsangebot nicht wahrnimmt. Wir hatten im Weiteren in dem Bezugs-NL darauf hingewiesen, dass Anträge für das erweiterte Kinderkrankengeld bei den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen zu stellen sind, wobei die Krankenkassen im Rahmen des Antragsverfahrens einen geeigneten Nachweis über die Schließung oder die Einschränkung des Zugangs von Betreuungseinrichtungen oder Schulen verlangen können. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat zwischenzeitlich eine Musterbescheinigung entwickelt, die als Nachweis gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden kann. Die Musterbescheinigung ist diesem NL als Anlage beigefügt.
Im Hinblick auf die nicht gesetzlich Krankenversicherten hatten wir darauf hingewiesen, dass auf der Bundesebene kein entsprechender gesetzlicher Anspruch auf ein Kinderkrankengeld besteht und insofern bei privatversicherten oder beihilfeberechtigten Eltern lediglich eine Anspruchsmöglichkeit nach § 56 IfSG nach den dort geltenden Anspruchsvoraussetzungen in Rede stehen könnte. Für diesen Personenkreis, der keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen hat, hat nunmehr aber die Landesregierung NRW, wie Familienminister Joachim Stamp am 21. Januar 2021 im Familienausschuss des Landtags mitgeteilt hat, zur Schließung dieser Lücke ein besonderes Programm zur „Betreuungsentschädigung“ aufgelegt. Anspruchsvoraussetzung ist auch hier, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Der Tagessatz für die Entschädigung ist dabei pauschal auf 92 Euro festgesetzt. Entsprechende Anträge für eine solche Betreuungsentschädigung können bei den Bezirksregierungen zwar erst ab Februar 2021 gestellt werden. Diese Anträge gelten dann aber ebenfalls rückwirkend ab dem 5. Januar 2021.
Mit freundlichen Grüßen


Dr. Bernhard Langenbrinck

 

 

 

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